Formblätter: Bestimmungen über den zulässigen Hektarertrag


 Formblätter der Anbaugebiete ...
 

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Infoblatt zur Hektarertragsregelung

 

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Hilfsprogramm zum Errechnen des Gesamthektarertrages
GHE-Berechnungsprogramm

Änderungen in der Hektarertragsregelung zur Ernte 2009

30.09.2009 Die neue Europäische Weinmarktordnung hat Änderungen der weingesetzlichen Regelungen auf Bundes- und Länderebene erforderlich gemacht. Die Hektarertragsregelung musste mit Blick auf die neuen EU-Kennzeichnungsmöglichkeiten angepasst werden.

In den Anbaugebieten Mosel, Nahe, Pfalz und Rheinhessen bleibt es beim Qualitätsstufenmodell.

In den kleineren Anbaugebieten bleibt das gewohnte Einwertmodell mit 100 hl/ha an der Ahr und 105 hl/ha am Mittelrhein unverändert.


An Mosel und Nahe sowie in der Pfalz und Rheinhessen
gibt es ab der Ernte 2009 vier Qualitätsgruppen mit unterschiedlichen Hektarhöchsterträgen (Hektoliter je Hektar) je nach Anbaugebiet:

 


Einhaltung der Hektarertragsregelung durch alle Wirtschaftsbeteiligten - Stand 08/10

Aufgrund der Änderung des Weingesetzes werden ab dem Herbst 2010 die Vorgaben der Hektarertragsregelung auf Betriebe ausgedehnt, die Trauben oder Most von anderen Betrieben übernehmen. Grund hierfür ist, dass seit einigen Jahren eine Zunahme vermarktungsfähiger Weinmengen festzustellen ist, die nicht von der Hektarertragsregelung erfasst wurde. Dabei handelt es sich um Wein, der im Verlauf der Traubenmost- und Weinbereitung aus Mehrungen u. a. durch höhere Ausbeuten entsteht. Die von den Trauben oder Most übernehmenden Betrieben erzielten Mehrungen waren bisher ungeachtet der vom abgebenden Weinbaubetrieb zur Feststellung seines Gesamthektarertrags berechneten Weinmengen uneingeschränkt vermarktungsfähig. Dies führte zu einem wirtschaftlichen Vorteil der Trauben und Most aufnehmenden Betriebe gegenüber allen übrigen Weinbaubetrieben, Genossenschaften und Erzeugergemeinschaften.

 

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Hektarertragsregelung

Um die Qualität der Weine zu erhalten und übermäßige Erträge zu vermeiden, die zu Marktstörungen führen können, verlangt das Gemeinschaftsrecht Hektarhöchsterträge festzusetzen.

 

Die Festsetzung erfolgt durch die Landesregierung. Der Landwirtschaftskammer ist die Aufgabe übertragen, die Einhaltung der Hektarertragsregelungen aufgrund der Daten in der Weinbaukartei, der Amtlichen Qualitätsweinprüfung und der Begleitdokumente sicher zu stellen.


 

Grundsätze für die Durchführung der Hektarertragsregelung in Rheinland-Pfalz:

  • Berechnung der Bezugsrebfläche
  • Festlegung der Hektarerträge
  • Berechnung der Vermarktungsmenge
  • Meldeverpflichtungen
  • Sonderregelungen für Erzeugerzusammenschlüsse
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Einhaltung der Bestimmungen über den zulässigen Hektarertrag in Ihrem Anbaugebiet

Zur innerbetrieblichen Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen über den zulässigen Hektarertrag stellen wir Ihnen Formblätter zum Download zur Verfügung (s. rechts). Sie stellen keine Meldung im Behördlichen Abschreibeverfahren dar.

Im Hinblick auf die Hektarhöchstertragsregelung und insbesondere wenn Übermengen aus älteren Jahrgängen im Betrieb vorhanden sind, empfehlen wir Ihnen zu Ihrer eigenen Sicherheit und Kontrolle, die Eintragungen unverzüglich und sorgfältig vorzunehmen und bei Ihren Kellerbüchern aufzubewahren.

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Zusätzliche Vermarktungsrechte für momentan unbestockte Rebflächen in anerkannten Flurbereinigungsverfahren

Momentan nicht bestockte Rebflächen in Flurbereinigungsverfahren, für die geeignete Wiederbepflanzungsrechte im Betrieb vorliegen, können bei bestimmten Flurbereinigungsverfahren als Bezugsrebfläche geltend gemachte werden, wenn sie bei der zuständigen Dienststelle der Landwirtschaftskammer gesondert bis zum 10. Dezember des jeweiligen Erntejahres beantragt werden.

  Download Antragsformular Vermarktungsrechte in Flurbereinigungsverfahren