Neustrukturierung der Wiederaufbaukasse - Landwirtschaftskammer übernimmt Aufgabenbereich

Der allgemeine Strukturwandel in Wirtschaft, Landwirtschaft und Weinbau macht nicht Halt vor den weinbaulichen Institutionen in Rheinland-Pfalz. Auch für die Wiederaufbaukasse der rheinland-pfälzischen Weinbaugebiete stand eine Neuorganisation an: Der Verwaltungsrat hatte in Abstimmung mit dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau beschlossen, dass die Verwaltung der Wiederaufbaukasse von der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz wahrgenommen wird.

Infolge dessen wird die Geschäftstätigkeit der Wiederaufbaukasse als Dienstleister im Rahmen der Bodenordnung und der Erntefinanzierung für Winzer seit dem 1. April 2002 an der zentralen Dienststelle der Landwirtschaftskammer in Bad Kreuznach fortgeführt. Der Direktor der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz, Alfons Schnabel, hat seitdem die Geschäftsführung der Wiederaufbaukasse übernommen.

Auskünfte der Geschäftsführung bei Karin Liebschner .


Erntefinanzierung

Seit 1983 beteiligt sich die Wiederaufbaukasse gemäß § 1 Absatz 2 Weinbergsaufbaugesetz an Maßnahmen zur Verbesserung der Betriebs- und Absatzstruktur bei anerkannten Erzeugergemeinschaften für Wein. Die Aufgabe wird als Erntefinanzierung durchgeführt. Sie zielt darauf ab, die sich aus einem labilen Fassweinmarkt resultierenden Marktzwänge zu mildern und preisstabilisierend zu wirken, zumal temporäre Überangebote bei größeren Weinernten sich an dem oligopolitischen Nachfragemarkt außerordentlich preisnegativ auswirken können mit der Konsequenz von Preiszusammenbrüchen und langwierigen Erholungsphasen.

Mit der Gewährung zinsgünstiger Kreditmittel für eine Laufzeit von längstens 18 Monaten wird zwangsläufig erreicht, dass Erzeugergemeinschaften einerseits entsprechend angebotssensibel agieren, andererseits auch ihren Mitgliedern gegenüber Voraus- und Abschlagszahlungen leisten können und Liquiditätsengpässe vermieden werden.



Planmäßiger Wiederaufbau

In Abweichung zu üblichen Bodenordnungsverfahren gestaltet sich die Flurbereinigung bei der Dauerkultur Rebe differenzierter. Die Rebanlage als langfristige, sehr kostenintensive Investition ist in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen, zumal mit der Arrondierung der Rebflächen, mit dem Ausbau des Wegenetzes und der Verbesserung der Wasserabführungssysteme auch ein Eingriff in die weinbauliche Bewirtschaftung verbunden ist und eine vollständige oder teilweise Abräumung in der Regel erforderlich erscheint, nachdem sich Parzellenform und -größe, der Verlauf der Rebzeilen insgesamt im Zuge der Neustrukturierung erheblich verändern können. In Kenntnis dieser Spezifität der weinbaulichen Bodenordnung mit ihrer Untergliederung in die Durchführung der technischen Maßnahmen einerseits un d den planmäßigen Wiederaufbau andererseits hat das Land Rheinland-Pfalz dieser Konstellation Rechnung getragen, im Jahr 1953 das Weinbergsaufbaugesetz verabschiedet und die Gründung der Wiederaufbaukasse als Finanzierungseinrichtung des planmäßigen Wiederaufbaus vorgenommen.

 

In der fast 50-jährigen Geschichte wurden in erheblichem Umfang Finanzmittel zur Bewältigung dieser Aufgaben zur Verfügung gestellt.