Weinbergsrolle / Weinbergslagen
Sie wird von der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz geführt. Die Festlegung der Bereiche und der Lagen obliegt dem für den Weinbau zuständigen Minister.
Neben dem obligatorisch anzugebenden Namen des bestimmten Anbaugebietes kann nach den weinrechtlichen Regelungen der Name einer engeren geografischen Herkunft in der Etikettierung angegeben werden.
Dazu zählen die Namen von:
In der Weinbergsrolle sind die Namen und Abgrenzungen der Bereiche und Lagen angegeben. Veränderungen der Rebflächen, der Absatzstruktur oder der Gebietskörperschaften können Änderungen in der Weinbergsrolle bedingen. Sollten Fragen über die Voraussetzungen und den Verfahrensweg bei Änderungen bestehen, so wenden Sie sich bitte an Michael Engisch (Tel: 0671 / 793 1150).
Die Einrichtung und Führung der Weinbergsrolle basiert auf folgenden Rechtsgrundlagen:
Anbaugebiete - Bereiche - Großlagen - Einzellagen in Rheinland-PfalzDie Darstellung der rheinland-pfälzischen Weinbergslagen nach der Weinbergsrolle zum Downloaden. Die Gliederung sieht die Weinlagennummer, bestimmtes Anbaugebiet, Bereich-Großlage-Einzellage-Gemeinde vor. Die sechs-stellige Lagennummer beinhaltet in der 1. Stelle das Anbaugebiet, in der 2. Stelle den Bereich, in der 3. und 4. Stelle die Großlage sowie in der 5. und 6. Stelle die Einzellage: Weinbergslagen (Stand: "Ernte 2009")
Sollten Fragen bestehen, so wenden Sie sich bitte an Michael Engisch (Tel: 0671 / 793 1150). Vereinigung von Flurstücken - eine Möglichkeit der EntbürokratisierungDie Meldung zur EU-Weinbaukartei, Steillagen- und Agrarförderung etc. beinhaltet die Benennung von Flurstücken und kann je nach Anzahl der Flurstücke äußerst umfangreich und unübersichtlich sein. Das Ausfüllen und Kontrollieren auf Richtigkeit erfordert ständig ein hohes Maß an Zeitaufwand. Eine große Vereinfachung bringt hier die Vereinigung von Flurstücken.
Nebeneinander gelegene Flurstücke mit einheitlicher Weinlagennummer und -laut Grundbuch- gleicher Eigentumsverhältnisse sowie gleicher Belastungen - können zwecks Vereinigung mittels Antrag durch den/die Eigentümer(in) persönlich beim zuständigen Vermessungs- und Katasteramt - bzw. bei einem (ÖbVI) Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur - gestellt werden. Nach Prüfung der Antragsberechtigung, - durch Vorlage des Personalausweises sowie Anfrage des Vermessungs- und Katasteramtes bzw. ÖbVI -beim Amtsgericht -Grundbuchamt - führt das Vermessungs- und Katasteramt - bzw. der ÖbVI - die Flurstücke zusammen (Beispiel: aus den Flurstücken Flur 1 Nr. 1, 2/1, 2/3, 2/4, 3, 4/1 und 4/2 wird beispielsweise Flurstück Flur 1 Nr. 1/1). Der/Die Grundstückseigentümer/in erhält einen Fortführungsnachweis mit dem Alt- und Neuzustand sowie einen aktuellen Lageplan. Die Grundbuchberichtigung wird vom Vermessungs- und Katasteramt veranlasst. Der/Die Eigentümer/in muss lediglich die Vereinigung den betroffenen Stellen (LWK, Kreisverwaltung, etc.) mitteilen. Die Reduzierung von Weinbergslagen - ein wirtschaftlich sinnvolles Bestreben? - Antragsverfahren bei LagenänderungenDie vielfältigen Möglichkeiten des deutschen Weinbezeichnungsrechts sind verwirrend, da über 2000 verschiedene Herkunftsbezeichnungen in Rheinland-Pfalz möglich sind. Weiterhin unterliegt der Weinbau vielfältigen gesetzlichen Regelungen. Ein ständiges Überdenken der Weinbezeichnung und notwendigen Aufzeichnungen sowie Verkaufsförderung und Kostenminimierung ist gefordert. In Folge dessen stellen immer mehr Winzerbetriebe und deren Zusammenschlüsse fest, dass eine Reduzierung der vorhandenen Weinlagen äußerst sinnvoll sein kann. Die Weinerzeugung kann insgesamt vom finanziellen, zeitlichen und technischen Aufwand aus betrachtet günstiger gestaltet werden. |



