Meldung der Wein- und Traubenmostbestände und der oenologischen Verfahren
Formulare 2010 und die Erläuterungen zur Meldepflicht:

 

 Download Formular Meldung der Wein- und Traubenmostbestände sowie der oenologischen Verfahren

   

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Bekanntmachungstexte 2010 für Stadt-, Gemeinde- und Verbandsgemeinde- verwaltungen
Bekanntmachungstexte 2010 für alle Gemeindeverwaltungen der verbandsfreien Gemeinden Verbandsgemeindeverwaltungen, Stadtverwaltungen der großen kreisangehörigen Städte und kreisfreien Städte in Rheinland-Pfalz

 

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I. Meldung der Wein- und Traubenmostbestände zum 31. Juli

 

Meldepflicht:
Zur Meldung der Wein- und Traubenmostbestände sind alle natürlichen und juristischen Personen verpflichtet, die gewerbsmäßig Wein und/oder Traubenmost be- oder verarbeiten, lagern oder handeln.

 

 

 

 

 

Die Meldepflicht erstreckt sich im Einzelnen auf:

  

  • die in der Weinbaukartei erfassten Betriebe,
  • die nicht in der Weinbaukartei erfassten Unternehmen, die Wein und Traubenmost zum Verkauf herstellen,
  • die Unternehmen des Großhandels mit Wein und Traubenmost,

 


II. Meldung der oenologischen Verfahren zum 01. August

Meldepflicht:

Zur Meldung der oenologischen Verfahren sind alle natürlichen und juristischen Personen verpflichtet, die Wein erzeugen und in Verkehr bringen. Nach EU-Vorgaben haben die Weinerzeuger den Besitz an Anreicherungsmitteln (z.B. Rübenzucker), die Erhöhung des Alkoholgehaltes, die Entsäuerung und die Süßung zu melden. Diese Meldeverpflichtung wird auf das unbedingt notwendige Maß begrenzt und in einer einmaligen Meldung für mehrere Maßnahmen zusammengefasst. Diese Meldung befreit nicht von der bisherigen Buchführungspflicht. Ordnungswidrig i.S. des § 50 Weingesetz vom 8. Juli 1994 (BGBI. I. S. 1467) i.V. mit §5 der Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts vom 9. Mai 1995 (BGBI. S. 666) handelt derjenige, der seine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.



Säuerung von Most und Wein des Jahrgangs 2009 zugelassen

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat auf der Basis der Anträge einzelner Bundesländer eine Ausnahmeregelung zur Säuerung von Most und Wein des Jahrgangs 2009 in Form einer Eilverordnung erlassen. Die Begründung liegt in den außergewöhnlichen Witterungsbedingungen, die partiell zu atypisch niedrigen Säuregehalten und entsprechend hohen pH-Werten der Trauben geführt hat.


Die Säuerung ist ein bei der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz meldepflichtiges önologisches Verfahren.
Die Meldung kann vorab, pauschal für alle Säuerungen erfolgen, aber spätestens am 2. Tag nach Abschluss der ersten Säuerungsmaßnahme.


Bei Trauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost und Jungwein kann die Säuerung bis zu einer Höchstmenge von 1,50 g je Liter, berechnet als Weinsäure, durchgeführt werden, bei Wein bis 2,50 g je Liter. Die Säuerung, welche bei Wein (nicht aber bei den anderen Erzeugnissen) auch in mehreren Arbeitsgängen erfolgen kann, ist mit L-Weinsäure, L- oder DL-Äpfelsäure sowie mit Milchsäure zulässig. Die L-Weinsäure muss landwirtschaftlichen Ursprungs sein.