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I. Meldung der Wein- und Traubenmostbestände zum 31. Juli
Meldepflicht:
Die Meldepflicht erstreckt sich im Einzelnen auf:
II. Meldung der oenologischen Verfahren zum 01. August Meldepflicht: Zur Meldung der oenologischen Verfahren sind alle natürlichen und juristischen Personen verpflichtet, die Wein erzeugen und in Verkehr bringen. Nach EU-Vorgaben haben die Weinerzeuger den Besitz an Anreicherungsmitteln (z.B. Rübenzucker), die Erhöhung des Alkoholgehaltes, die Entsäuerung und die Süßung zu melden. Diese Meldeverpflichtung wird auf das unbedingt notwendige Maß begrenzt und in einer einmaligen Meldung für mehrere Maßnahmen zusammengefasst. Diese Meldung befreit nicht von der bisherigen Buchführungspflicht. Ordnungswidrig i.S. des § 50 Weingesetz vom 8. Juli 1994 (BGBI. I. S. 1467) i.V. mit §5 der Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts vom 9. Mai 1995 (BGBI. S. 666) handelt derjenige, der seine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet. Säuerung von Most und Wein des Jahrgangs 2009 zugelassenDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat auf der Basis der Anträge einzelner Bundesländer eine Ausnahmeregelung zur Säuerung von Most und Wein des Jahrgangs 2009 in Form einer Eilverordnung erlassen. Die Begründung liegt in den außergewöhnlichen Witterungsbedingungen, die partiell zu atypisch niedrigen Säuregehalten und entsprechend hohen pH-Werten der Trauben geführt hat.
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