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Informationen rund um die öffentliche Bestellung von landwirtschaftlichen SachverständigenDer Paragraph 3 des Landesgesetzes über die Landwirtschaftskammer stellt die gesetzliche Grundlage dafür dar, dass in Rheinland-Pfalz die Landwirtschaftskammer das Sachverständigenwesen in den "grünen Bereichen" betreut sowie die Sachverständigen öffentlich bestellt und vereidigt. Unter diese Bestellungszuständigkeit fällt neben den Bereichen Wein- und Gartenbau sowie dem Forstbereich[1] auch der gesamte landwirtschaftliche Sektor, um den es im Folgenden geht.
Zunächst ist anzumerken, dass der Begriff "Sachverständiger" keine geschützte Bezeichnung ist, d.h. jeder, der meint, auf einem bestimmten Gebiet fachlich qualifiziert zu sein, darf sich "Sachverständiger" nennen, ohne dass dem widersprochen werden kann.
Hiervon heben sich die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ab. Sie müssen besonderen Ansprüchen genügen und sind bestimmten, klar vorgegebenen Regelungen unterworfen.
Die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen sind also gegenüber anderen Sachverständigen besonders herausgehoben und aufgrund ihres geleisteten Eides in besonderem Maße zur Unabhängigkeit, Neutralität und Verschwiegenheit verpflichtet. Sie müssen zudem, bevor sie von der Landwirtschaftskammer zugelassen werden, ein Prüfungsverfahren durchlaufen, um ihre überdurchschnittlichen Fachkenntnisse unter Beweis zu stellen.
[1] Die speziellen Ausführungen hierzu finden sich unter "Weinbau", "Gartenbau" bzw. "Forsten". In folgenden Sachgebieten sind in der Landwirtschaft Sachverständige zugelassen:
Spezialgebiete:
Von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen wird neben der persönlichen Eignung gefordert, überdurchschnittliche Fachkenntnisse auf seinem zugelassenen Gebiet aufzuweisen. Er muss zudem in der Lage sein, spezielle fachliche Fragestellungen in einem schriftlichen Gutachten für Dritte verständlich und nachvollziehbar darzulegen.
Wem kann der Sachverständige fachliche Hilfestellung geben ?
Der Sachverständige fertigt Gutachten an für Gerichte oder verschiedenste Behörden (z.B. Gemeinden, Städte, Kreise, ADD, SGD, sonstige Verwaltungen u.ä.) ebenso wie für Versicherungen, Privatpersonen oder Verbände.
Darüber hinaus kann er als unabhängiger Experte fachlichen Rat und Hilfestellung für jedermann geben.
Er kann z.B. als Berater bei Streitigkeiten tätig werden, auch als Schiedsgutachter bei vertraglichen Problemen oder als Prüfer bzw. Überwacher von bestimmten Produkten, Produktionsprozessen o.ä.
Immer dort, wo fachliche Kompetenz in Verbindung mit Neutralität und Unabhängigkeit gefragt sind, können öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige zum Einsatz kommen.
Sachverständige führen ihre Tätigkeiten selbständig und auf eigene Rechnung aus.
Einige Beispiele aus der Praxis für Sachverständigentätigkeiten:
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