I. Meldung der Wein- und Traubenmostbestände zum 31. Juli
Meldepflicht: Zur Meldung der Wein- und Traubenmostbestände sind alle natürlichen und juristischen Personen verpflichtet, die gewerbsmäßig Wein und/oder Traubenmost be- oder verarbeiten, lagern oder handeln.
Die Meldepflicht erstreckt sich im Einzelnen auf:
- die in der Weinbaukartei erfassten Betriebe,
- die nicht in der Weinbaukartei erfassten Unternehmen, die Wein und Traubenmost zum Verkauf herstellen,
- die Unternehmen des Großhandels mit Wein und Traubenmost,
- Besondere Meldeverpflichtung bei Sektgrundwein: Sektgrundwein, der zur Schaumweinherstellung in Handelsbetrieben lagert (Sektkellereien), ist unter “Schaumwein“ vom Verfügungsberechtigten nachzuweisen.
soweit sie zum Berichtszeitpunkt über einen Weinbestand von mindestens 10.000 Liter verfügen. Liegt der Bestand bei Wein unter 10.000 Liter, so ist keine detaillierte Aufstellung nach A bis D notwendig.
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II. Meldung der oenologischen Verfahren zum 1. August
Meldepflicht: Zur Meldung der oenologischen Verfahren sind alle natürlichen und juristischen Personen verpflichtet, die Wein erzeugen und in Verkehr bringen. Nach EU-Vorgaben haben die Weinerzeuger den Besitz an Anreicherungsmitteln (z.B. Rübenzucker), die Erhöhung des Alkoholgehaltes, die Entsäuerung und die Süßung zu melden. Diese Meldeverpflichtung wird auf das unbedingt notwendige Maß begrenzt und in einer einmaligen Meldung für mehrere Maßnahmen zusammengefasst.
Diese Meldung befreit nicht von der Buchführungspflicht. Ordnungswidrig i. S. des § 50 Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I. S. 66) i.V. mit § 5 der Weinrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung vom 20. Februar 2014 (BGBl. I S. 143) handelt derjenige, der seine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.