Entfernungsverpflichtung und obligatorische Geldstrafe

Ungenehmigte Rebpflanzungen werden durch die Neufassung des EU-Genehmigungssystem zu einer empfindlich teueren Angelegenheit. Die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz rät dringend dazu die neue Rechtsanlage zu beachten, um Strafzahlungen zu vermeiden.

27.07.2016 | Mit dem ab Anfang des Jahres 2016 EU-weit geltenden neuen Genehmigungssystem für Rebpflanzungen wurden auch die Vorschriften für ungenehmigte Anpflanzungen in allen Mitgliedstaaten deutlich verschärft. Die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz weist darauf hin, dass Anpflanzungen ohne Genehmigung aufgrund der strengen Regelungen im EU-Recht nicht nur zu entfernen sind, sondern dass auf den Anpflanzer auch Sanktionszahlungen in erheblicher Höhe zukommen. So sieht das Gemeinschaftsrecht vor, dass Betriebe, die ungenehmigte Rebflächen innerhalb der ersten vier Monate roden, einen Mindestbetrag von 6.000 Euro pro Hektar bezahlen müssen. Erfolgt die Rodung erst innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Viermonatsfrist, sind weitere 12.000 €/ha fällig, nach Ablauf dieser Frist weitere 20.000 €/ha. Weigert sich der Betrieb, selbst zu roden, so hat er zusätzlich zu den Geldstrafen noch die Kosten der behördlicherseits zwingend zu veranlassenden Rodung zu zahlen.

Wer vorher fragt, ist auf der sicheren Seite.

Die Landwirtschaftskammer empfiehlt daher den Weinbaubetrieben dringend, darauf zu achten, dass vor jeder Pflanzung eine gültige Genehmigung im ausreichenden Umfang vorliegt, weil auch bei sofortiger Entfernung eine empfindliche Strafzahlung fällig wird. Im Zweifel sollte sich der Winzer vor der Pflanzung durch Rückfragen vergewissern, ob sein Pflanzvorhaben offiziell genehmigt ist und wie er es gegebenenfalls. umsetzen kann. Informationen und Hilfestellungen sind hier abrufbar oder bei den weinbaulichen Dienststellen der Landwirtschaftskammer erhältlich.