Die Würfel sind gefallen - Was bringt die neue Düngeverordnung?

Nach fast 5 Jahren zähen Verhandlungen und Beratungen im Gesetzgebungsverfahren wurde am 31. März die neue Düngeverordnung im Bundesrat verabschiedet. Damit kann diese neue gesetzliche Grundlage umgesetzt werden. Die wichtigsten Regelungen sind folgende:
  • Bei der Obergrenze von 170 kg N/ha organischer Düngung werden alle solche Stoffe einbezogen, auch der pflanzliche Anteil bei den Gärresten.

  • Der zulässige Saldo beim Stickstoff (N) wird von 60 auf 50 kg/ha abgesenkt. In belasteten Gebieten gelten 40 kg/ha.

  • Beim Phosphor (P2O5) wird der „geduldete Überschuss“ von 20 auf 10 kg/ha vermindert.

  • Bei einer Versorgung der Böden mit Phosphor von mehr als 20 mg P2O5 in der Bodenprobe wird die P-Düngung auf die Menge begrenzt, die dem Boden durch die Ernte entzogen wird.

  • Die Mindestanrechnung des Stickstoffs bei Schweinegülle und –Mist wird um 10 bzw. 5 % erhöht zur Berechnung der N-Obergrenze und des N-Saldos.

  • Einführung einer nachvollziehbaren Feld-Stall-Bilanz. Dabei werden die Grobfuttererträge über die Zahl der gehaltenen Tiere und deren Grundfutteraufnahme ermittelt. Eine Schätzung der Erträge wird dadurch ersetzt.

  • Vorgaben zur N-Bedarfsermittlung mit allgemeingültigen Werten für den N-Bedarf nach Ertrag und der einzelnen Kultur sowie Vorgaben für Zu-/und Abschläge

  • Einschränkung des im Herbst ausbringbaren N-Düngers wie Gülle oder Gärreste durch Verlängerung der Sperrfristen und Einschränkungen bei den Ausnahmeregelungen.
    Es gilt für
    - Ackerland: Sperrzeit von Ende der letzten Hauptfrucht bis 31. Januar. Allerdings darf zu Winterraps, Zwischenfrüchten, Feldfutter und Wintergerste 60 kg/ha Gesamt-N oder 30 kg N/ha in der Form von Ammonium-N gedüngt werden.
    -  Grünland: Sperrzeit von 1. November bis 31. Januar. In stark belasteten Gebieten kann dieser Zeitrahmen noch verlängert werden.  
  • Einführung einer Sperrfrist für die Ausbringung von Festmist und Kompost vom 15. Dezember bis 15. Januar. In Problemgebieten besteht die Möglichkeit den Zeitraum zu verlängern.

  • Für die Lagerdauer von organischen Düngemitteln gilt:
    - 6 Monate für flüssige Wirtschaftsdünger wie Gülle und Gärreste,
    - 9 Monate für solche Stoffe, wenn der Viehbesatz 3 GV/ha überschreitet,
    - 2 Monate für Festmist und Kompost ab 2020. 
  • Einsatz von bodennaher Ausbringtechnik für flüssige organische und organisch-mineralische Dünger wie z.B. Gülle oder Gärreste auf gestellten Äckern am 1. Februar 2020. Für Grünland und mehrjährigen Feldfutterbau 5 Jahre später, also ab 1. Februar 2025.
     
  • Größerer Abstand zu Gewässern bei der Ausbringung von Stoffen mit wesentlichen Gehalten an Stickstoff und Phosphor von 3 auf 4 m. Die einzuhaltende Entfernung zum Gewässer verringert sich auf 1 m, wenn die Streubreite der Technik der Arbeitsbreite entspricht oder eine Grenzstreueinrichtung vorhanden ist. Bei zum Gewässer hin abfallenden  Flächen gelten wesentlich größere Abstandsgrenzen; dasselbe gilt auch für Gebiete mit überdurchschnittlicher Belastung.

  • Weiter sind auf Länderebene weitergehende Regelungen in belasteten Gebieten und in Einzugsbereichen langsam fließender Bäche und Flüsse möglich.
    Dieser Katalog von Maßnahmen umfasst etwa 20 Punkte. Von denen sind von den Bundesländern mindestens 3 umzusetzen. 

  • Verpflichtung zur Erstellung einer gesamtbetrieblichen Stoffstrombilanz:
    - ab 2018 Betriebe mit mehr als 2,5 GV/ha und mehr als 30 ha oder mehr als 50 GV,
    - ab 2023 alle Betriebe mit mehr als 20 ha oder mehr als 50 GV. 

 

Karl Riedesser, Geschäftsbereich Pflanzenbau