Zulassungspflicht für Betriebe mit tierischen Lebensmitteln

Alle Lebensmittelbetriebe müssen sich beim zuständigen Amt für Lebensmittelüberwachung registrieren lassen. Darüber hinaus benötigen nach der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 folgende Betriebe eine Zulassung:
  • selbstschlachtende Betriebe (für Rotfleisch gilt dies unabhängig von der Schlacht­zahl; bei Geflügel und Hasentieren ab 10 000 Stück pro Jahr)
  • Betriebe, die mehr als 30% ihrer hergestellten tierischen Erzeugnisse (Fleisch, Geflü­gel- und Hasentiere, Milch, Eier, Honig, Fische ....) an andere Betriebe des Einzel­handels abgeben; dazu zählen auch Großküchen, Gastronomie und andere Direkt­vermarkter (zulassungsfrei: Legehennenhalter mit weniger als 350 Tieren für die Vermarktung der eigenen Eier)
  • Betriebe, die ihre tierischen Erzeugnisse außerhalb eines Absatzradius von 100 km an andere Lebensmittelunternehmen vermarkten

 

 

Hinsichtlich der Zulassungsanforderungen enthält die Verordnung wenig Konkretes, um den individuellen Gegebenheiten der Praxis Rechnung tragen zu können. Saomit haben die Zu­las­sungsbehörden Ermessensspielräume. Sie sind gehalten, diese im Interesse der Be­triebe zu nutzen, sofern aus Gründen der Produktsicherheit und aus Verbraucherschutz­gründen keine Bedenken bestehen. Damit soll der Situation insbesondere kleinerer und kleinster Betriebe Rechnung getragen werden.  

Abgabe kleiner Mengen an Hackfleisch

Da Hackfleisch zu den besonders sensiblen Produkten zählt, legt die EU-Verord­nung hohe Maßstäbe an, insbesondere was Produktproben anbetrifft. Es ist jedoch vorgesehen, dass es Ausnahmeregelungen für die Herstellung und Abgabe kleiner Mengen von Hackfleisch und Fleischzubereitungen gibt. Die Mengen sind so, dass alle Direktvermarkter darunter fallen dürften, nämlich:

 

  • bis 2,5 t Hackfleisch/Woche oder
  • bis 5 t Fleischbereitungen/Woche. 

 

Betriebe, die kleine Mengen von Hackfleisch und Fleischzubereitungen herstellen, können bei der für sie zuständigen Überwachungsbehörde eine Ausnahmegenehmigung beantra­gen. Hierzu gibt es eine von ver­schiedenen berufsständischen Organisationen, unter anderem vom Deutschen Bauernver­band und dem Deutschen Fleischerverband, erarbeitete, gemeinsame Leitlinie zur Probenhäufigkeit in Betrieben, die kleine Mengen an Hackfleisch und Fleischerzeugnissen herstellen. Diese sieht vor, dass, sofern in den Betrieben keine Probleme auftreten und insgesamt die Regeln einer gu­ten Hygienepraxis eingehalten werden, eine einmalige Untersuchung pro Jahr genügt.