Weingesetzänderung auf der Zielgeraden

Schindler: Mehr Verantwortung in den Berufsstand

Die Änderung des Deutschen Weingesetzes steht nach dem Durchlaufen der parlamentarischen Schritte unmittelbar bevor. Darauf hat der Präsident der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz, Ökonomierat Norbert Schindler MdB, hingewiesen.

Schindler sieht in den Änderungsinhalten durchwegs notwendige und sachgerechte Regelungen, die entsprechend der Grundausrichtung des Gemeinschaftsrechtes im Weinbereich mehr Verantwortung in die Hände des Berufsstandes legen. 

Schindler weist darauf hin, dass sich die aktuelle Weingesetzreform im Wesentlichen auf drei Themen beschränkt: Für Rebflächen, die nicht für die Qualitätswein- oder Landweinerzeugung zugelassen sind, wird ein Hektarhöchstertrag von max. 200 hl/ha festgesetzt, der von den Bundesländern noch reduziert werden kann. Schindler hatte diese Deckelung der Erträge sogenannter „Deutscher-Wein-Flächen“ ohne geschützte Herkunftsangabe selbst vehement gefordert. Er betont, dass damit eine Regelungslücke geschlossen werde, die ansonsten Nachteile für die traditionellen Herkünfte und den Qualitätsweinmarkt bedeutet hätte. 

Der jährliche Prozentsatz für Neugenehmigungen, der für 2016 und 2017 auf 0,3 % der deutschen Rebfläche festgelegt war, soll weiter bis einschließlich 2020 gelten. Schindler sieht hierin die angemessene Reaktion auf die aktuelle Marktsituation und die unbefriedigenden Erzeugerpreise für Fassweine: „Würde der Bundesgesetzgeber an dieser Stelle nicht tätig, so bekämen wir aufgrund des direkt wirkenden Gemeinschaftsrechts jährlich in  Deutschland einen Zuwachs von 1.000 ha Rebfläche. Das stünde in keinem vertretbaren Verhältnis zur Nachfragesituation.“

Weiterhin werden im Weingesetz Regelungen zur Anerkennung von Organisationen zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen durch die Bundesländer festgelegt. Damit sollen künftig Änderungen der bestehenden Produktspezifikationen geschützter Herkunftsangaben beschleunigt und vereinfacht werden. Die Regelungen sehen vor, dass sich entsprechende Organisationen („Schutzgemeinschaften“) eine Satzung geben, die die Repräsentanz der betroffenen Trauben- und Weinerzeuger in dem Gebiet sicherstellt. Dann können diese Organisationen von den Ländern anerkannt werden und z.B. Anträge auf Änderung von Detailregelungen in der jeweiligen Produktspezifikation des Gebiets wie Rebsortenzulassungen, Mindestmostgewichte etc. bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung stellen. „Ich verbinde mit der Gründung solcher Schutzgemeinschaften und mit ihrer Anerkennung nach den Vorgaben des Deutschen Weingesetzes durchaus die Erwartung, dass künftig anstehende Änderungen im Lastenheft eines Anbaugebiets schneller die Instanzen passieren und in Kraft treten. Klar ist aber auch, dass damit mehr Verantwortung von der Weinwirtschaft selbst wahrgenommen wird.“