Ausnahme vom Sonntagsfahrverbot
Durch das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau wurde folgende allgemeine Ausnahmegenehmigung vom Sonntagsfahrverbot nach § 30 Absatz 3 Straßenverkehrsordnung erteilt:
- für die Getreide- und Rapsernte in der Zeit vom 16. Juni bis zum 25. August 2019
- für die Maisernte und Traubenlese einschließlich des damit unmittelbar verbundenen Transportes von frisch gekeltertem Traubenmost in der Zeit vom 11. August bis zum 17. November 2019
- für die sonstige Ölsaatenernte in der Zeit vom 11. August bis zum 22. September 2019