Ausnahme vom Sonntagsfahrverbot

Die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz weist die landwirtschaftlichen und weinbaulichen Betriebe auf die Ausnahmen des Sonntagsfahrverbotes in der diesjährigen Erntezeit hin. Um das bedarfsgerechte Einbringen zu gewährleisten, dürfen während der festgelegten Zeiträume Ernte- und Transportfahrzeuge auch sonntags auf öffentlichen Straßen fahren.

Durch das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau wurde folgende allgemeine Ausnahmegenehmigung vom Sonntagsfahrverbot nach § 30 Absatz 3 Straßenverkehrsordnung erteilt: 

  • für die Getreide- und Rapsernte in der Zeit vom 16. Juni bis zum 25. August 2019
  • für die Maisernte und Traubenlese einschließlich des damit unmittelbar verbundenen Transportes von frisch gekeltertem Traubenmost in der Zeit vom 11. August bis zum 17. November 2019
  • für die sonstige Ölsaatenernte in der Zeit vom 11. August bis zum 22. September 2019