Die neue Anlagenverordnung - auch für JGS-Anlagen - ist seit August in Kraft

Nach jahrelangen Abstimmungsrunden ist nun seit 1. August 2017 die neue Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) in Kraft getreten. Im Wesentlichen sind die Anforderungen an Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen (JGS-Anlagen) im Anhang 7 geregelt.

Aus dem Hauptteil sind behördliche Anordnungen, die Abstände zu Brunnen und Gewässern, die Pflichten bei Betriebsstörungen und die Vorgaben zur Instandsetzung zu beachten. Soll eine Anlage zum Lagern von Silagesickersaft größer als 25 m³, eine sonstige JGS-Anlage mit mehr als 500 m³ oder eine Anlage zum Lagern von Festmist oder Silage mit einem Volumen von mehr als 1.000 m³ ("große Anlagen") errichtet, stillgelegt oder wesentlich geändert werden, hat der Betrieb dies der zuständigen Behörde mindestens 6 Wochen im Voraus schriftlich anzuzeigen.
Auch im Bestand sind der ordnungsgemäße Betrieb und die Dichtheit zu überwachen. Beim Verdacht, dass wassergefährdende Stoffe in einer nicht nur unerheblichen Menge austreten und wenn eine Gefährdung des Gewässers nicht auszuschließen ist, hat der Betreiber die Behörde zu unterrichten. Es müssen Maßnahmen zur Schadensbegrenzung getroffen werden und für "große Anlagen" muss ein Fachbetrieb mit der Instandsetzung beauftragt werden.
Anzeigepflichtige Anlagen müssen vor Inbetriebnahme und auf Anordnung der Behörde durch einen Sachverständigen geprüft werden. Erdbecken sind alle 5 Jahre, in Wasserschutzgebieten alle 30 Monate prüfen zu lassen. Beim Errichten und Instandsetzen von "großen Anlagen" ist ein Fachbetrieb gem. AwSV zu beauftragen. Für Bestandsanlagen gibt es Sonderregelungen, die je nach Fragestellung einzeln beantwortet werden müssen. Für bauliche Fragen bezüglich der AwSV stehen Ihnen die Bauberaterinnen und Bauberater der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz oder die Kollegen des Landesbetriebes Landwirtschaft Hessen wie gewohnt gerne zur Verfügung. 

Simone Hamann-Lahr

Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz